Kündigungsfrist-Rechner

Autor: Henrick Yau

Rechner

Berechnen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB und den frühestmöglichen Beendigungstermin aus dem Tag, an dem die Kündigung zugeht.

Die Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber verlängert sie sich mit der Betriebszugehörigkeit bis auf sieben Monate. In der Probezeit sind es zwei Wochen — zu jedem beliebigen Tag.

Das Arbeitsverhältnis

Fristen nach § 622 BGB (anpassbar)

Wie lang ist meine gesetzliche Kündigungsfrist?

Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer richtet sich nach § 622 BGB und hängt von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit ab. Für das Jahr 2026 gilt: Die Grundkündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. In den ersten sechs Monaten (Probezeit) kann mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt werden. Bei längerer Betriebszugehörigkeit verlängert sich die Frist für Kündigungen durch den Arbeitgeber – für Arbeitnehmer gelten die verlängerten Fristen nicht.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der frühestmögliche Beendigungstermin ergibt sich aus der Frist zuzüglich der Kündigungsfrist. Prüfen Sie Ihre individuelle Frist stets anhand der aktuellen Fassung von § 622 BGB auf gesetze-im-internet.de.

Wie die Berechnung funktioniert

  1. Ermittlung der Betriebszugehörigkeit – Zählen Sie die vollendeten Monate und Jahre seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres werden nicht mehr gesondert behandelt.
  2. Prüfung der Probezeit – In den ersten 6 Monaten gilt eine verkürzte Frist von 2 Wochen. Diese endet spätestens nach 6 Monaten.
  3. Grundkündigungsfrist – Liegt keine verlängerte Frist vor, beträgt die Frist 4 Wochen, kündbar zum 15. oder zum Monatsende.
  4. Staffelung nach Betriebszugehörigkeit (nur für Kündigung durch Arbeitgeber)
  5. Ab 2 Jahren: +1 Monat (Frist = 1 Monat zum Monatsende)
  6. Ab 5 Jahren: +2 Monate (Frist = 2 Monate zum Monatsende)
  7. Ab 8 Jahren: +3 Monate
  8. Ab 10 Jahren: +4 Monate
  9. Ab 12 Jahren: +5 Monate
  10. Ab 15 Jahren: +6 Monate
  11. Ab 20 Jahren: +7 Monate Alle verlängerten Fristen enden immer zum Ende eines Kalendermonats.
  12. Berechnung des Beendigungstermins – Addieren Sie die Frist zum Kündigungszugang. Bei verlängerten Fristen ist der nächste Monatsletzte maßgeblich.

Der häufigste Streitpunkt: Wer darf die verlängerten Fristen nutzen?

Viele Arbeitnehmer glauben, dass die verlängerten Kündigungsfristen (z. B. 7 Monate nach 20 Jahren) auch für ihre eigene Kündigung gelten. Das ist falsch. Die Staffelung nach § 622 Abs. 2 BGB gilt ausschließlich für Kündigungen durch den Arbeitgeber. Kündigen Sie selbst, beträgt Ihre Frist stets 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende – unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Ausnahmen gibt es nur, wenn im Arbeitsvertrag etwas anderes vereinbart ist.

Warum Ihr persönlicher Wert abweichen kann

Der Rechner basiert auf den rein gesetzlichen Fristen nach § 622 BGB. Ihre tatsächliche Kündigungsfrist kann kürzer oder länger sein, wenn: - im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen getroffen wurden, - Sie in einem Kleinbetrieb mit höchstens 20 Arbeitnehmern arbeiten (dort gilt die Staffelung nicht, wenn der Arbeitgeber kündigt), - Sie als Aushilfe für höchstens 3 Monate beschäftigt sind (dann gilt die verkürzte Frist von 2 Wochen auch nach der Probezeit), - die Kündigung durch den Arbeitgeber während der Probezeit oder aus einem wichtigen Grund erfolgt.

Prüfen Sie daher immer Ihre individuellen Vertragsunterlagen.

FAQ

Gilt die Kündigungsfrist auch, wenn ich selbst kündige? Ja, aber nur die Grundkündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Die verlängerten Fristen aus der Betriebszugehörigkeit gelten nur für Kündigungen durch den Arbeitgeber.

Was passiert, wenn die Kündigung am 16. eines Monats zugeht? Bei der Grundkündigungsfrist (4 Wochen) ist der nächste mögliche Termin der 15. des übernächsten Monats oder das Ende des übernächsten Monats – je nachdem, was früher liegt. Bei verlängerten Fristen zählt immer der Monatsletzte.

Zählen Ausbildungszeiten oder ein vorheriges Praktikum zur Betriebszugehörigkeit? Nein, nur die Zeit in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber. Ausbildungsverhältnisse oder Praktika sind gesondert zu betrachten, es sei denn, sie wurden nahtlos in ein Arbeitsverhältnis überführt.

Kann die Kündigungsfrist verkürzt werden? Ja, durch Tarifvertrag oder einzelvertragliche Vereinbarung, sofern die gesetzliche Mindestfrist nicht unterschritten wird. Für Arbeitnehmer beträgt die Mindestfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende; kürzere Fristen sind nur in den ersten 3 Monaten oder bei Aushilfen zulässig.