Erbschaftsteuer-Rechner
Autor: Henrick YauRechner
Berechnen Sie die Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer: persönlicher Freibetrag, Steuerklasse, Steuersatz und der Härteausgleich an der Stufengrenze.
Der Freibetrag hängt allein vom Verwandtschaftsgrad ab: 500.000 € für Ehegatten, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel und 20.000 € für alle Übrigen. Er gilt pro Erwerber und alle zehn Jahre neu.
Der Erwerb
Freibeträge und Wertstufen (anpassbar)
Wie viel Erbschaftsteuer fällt 2026 an?
Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Erwerbs, dem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und den persönlichen Freibeträgen. Für 2026 gelten die Freibeträge und Steuersätze des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) in der aktuellen Fassung. Ehegatten erhalten einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro. Für entferntere Verwandte und Nichtverwandte beträgt der Freibetrag 20.000 Euro. Der Versorgungsfreibetrag für den überlebenden Ehegatten liegt bei 256.000 Euro, für Kinder gestaffelt nach Alter. Die Steuersätze steigen mit dem Wert des Erwerbs und unterscheiden sich nach Steuerklasse. Prüfen Sie Ihre persönlichen Angaben stets anhand der amtlichen Quellen, etwa auf gesetze-im-internet.de.
Wie die Berechnung im Detail abläuft
- Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs: Vom Nachlasswert werden Nachlassverbindlichkeiten abgezogen. Hinzu kommen Schenkungen der letzten zehn Jahre, soweit sie die Freibeträge überschreiten. Vom verbleibenden Betrag wird der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 Euro abgezogen.
- Abzug der persönlichen Freibeträge: Je nach Verwandtschaftsgrad wird der entsprechende Freibetrag abgezogen (siehe oben). Bei Ehegatten und Kindern kommt der Versorgungsfreibetrag hinzu, der für Kinder vom Alter abhängt (bei Kindern bis 5 Jahre: 52.000 Euro, 5 bis 10 Jahre: 41.000 Euro, 10 bis 15 Jahre: 30.700 Euro, 15 bis 20 Jahre: 20.500 Euro, 20 bis 27 Jahre: 10.300 Euro).
- Einstufung in die Steuerklasse: Steuerklasse I gilt für Ehegatten, Kinder, Enkel und im Erbfall auch für Eltern und Großeltern. Bei Schenkungen fallen Eltern und Großeltern in Steuerklasse II. Steuerklasse II umfasst Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und geschiedene Ehegatten. Steuerklasse III gilt für alle Übrigen.
- Anwendung des Steuersatzes: Der verbleibende Betrag wird auf volle 100 Euro abgerundet und in die Wertstufen eingeordnet. Die Wertstufen liegen bei 75.000 Euro, 300.000 Euro, 600.000 Euro, 6.000.000 Euro, 13.000.000 Euro und 26.000.000 Euro. Für Steuerklasse I gelten Sätze von 7 % bis 30 %, für Klasse II von 15 % bis 43 %, für Klasse III von 30 % bis 50 %.
- Härteausgleich: Überschreitet der Erwerb die nächstniedrigere Wertstufe, wird geprüft, ob die Steuer durch den höheren Satz mehr als die Hälfte des Mehrbetrags (bei einem Satz bis 30 %) oder mehr als drei Viertel des Mehrbetrags (bei einem Satz über 30 %) ausmacht. Ist dies der Fall, wird die Steuer auf den Grenzbetrag begrenzt.
Das häufigste Missverständnis
Viele glauben, dass die Steuerklasse allein vom Verwandtschaftsgrad abhängt und immer gleich bleibt. Tatsächlich fällt beispielsweise ein Elternteil, der ein Kind beschenkt, bei der Schenkung in Steuerklasse II, während er im Erbfall in Steuerklasse I bleibt. Auch der Versorgungsfreibetrag wird oft übersehen: Er steht nur Ehegatten und Kindern zu und mindert den steuerpflichtigen Erwerb zusätzlich zum persönlichen Freibetrag.
Warum Ihr persönlicher Wert abweichen kann
Der Rechner liefert eine erste Orientierung. Ihre tatsächliche Steuer hängt von weiteren Faktoren ab: dem genauen Wert des Nachlasses, den Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Schulden, Bestattungskosten), früheren Schenkungen des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre, dem Alter der Kinder beim Versorgungsfreibetrag und der korrekten Steuerklasse bei Schenkungen. Für eine verbindliche Auskunft wenden Sie sich an das zuständige Finanzamt oder einen Steuerberater.
Häufig gestellte Fragen
Wann muss ich Erbschaftsteuer zahlen? Sie müssen Erbschaftsteuer zahlen, wenn der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug aller Freibeträge und des Erbfallkostenpauschbetrags über 0 Euro liegt. Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers, bei Schenkungen mit der Ausführung der Schenkung.
Was passiert, wenn ich innerhalb von zehn Jahren mehrere Schenkungen erhalte? Schenkungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Die Freibeträge stehen nur einmal in diesem Zeitraum zur Verfügung. Überschreitet die Summe den Freibetrag, wird auf den überschießenden Betrag Steuer fällig.
Kann ich die Steuer durch einen vorzeitigen Erbverzicht vermeiden? Ein Erbverzicht ist eine Vereinbarung mit dem Erblasser, die dazu führt, dass Sie nicht Erbe werden. Dafür erhalten Sie oft eine Abfindung, die als Schenkung behandelt wird und der Schenkungsteuer unterliegt. Ein Erbverzicht kann Steuern sparen, ist aber rechtlich komplex.
Gilt der Härteausgleich automatisch? Ja, das Finanzamt wendet den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG von Amts wegen an. Sie müssen ihn nicht gesondert beantragen. Der Rechner berücksichtigt ihn ebenfalls automatisch, sodass Sie einen realistischen Steuerbetrag erhalten.
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